Mehr Komfort durch individuelle Einlagen und Schuhanpassungen.
Die Belastungsfläche der Füße ist kleiner als die Fläche eines Tennisballs – somit verlangen wir tagtäglich von unseren Füßen ein Höchstmaß an Beanspruchung. Durch unsere individuell gefertigten Einlagen für Arbeits- bzw. Sicherheitsschuhe und deren Schuhanpassungen verteilen wir den Druck ideal auf Ihre Füße. Hierdurch minimieren wir die negativen Belastungen auf Ihre Füße, Beine und den Rücken. Unsere hochqualitativen Produkte aus eigener Werkstatt basieren auf einem Höchstmaß an Erfahrung, permanenter Fortbildung, individueller Beratung sowie innovativer Mess- und Analysetechnik.
Ihre Vorteile sind:
- Hoher Steh- u. Gehkomfort – druckentlastend
- Schonung für Gelenke und Rücken
- Verzögerung von Ermüdungserscheinungen – höhere Arbeitssicherheit
- Vermeidung von chronischen Schäden
- Mehr Freude beim Arbeiten
- Geringere Ausfallzeiten
Was ist bei Sicherheitsschuhen zu beachten?
Orthopädischer Fußschutz gemäß DGUV 112-191 (BGR 191) (Berufsgenossenschaftliche Regel zum orthopädischen Fußschutz) Seit 2007 besagt die Vorschrift, dass orthopädische Einlagen nur in speziell zertifizierte Sicherheitsschuhe eingelegt werden dürfen. Zusätzlich muss der Einlagentyp der jeweiligen Baumusterprüfung des dafür vorgesehenen Sicherheitsschuhes entsprechen. Auch für orthopädische Anpassungen wie z.B. Schuherhöhungen, Abrollsohlen, Innen- oder Außenranderhöhungen, usw. sind speziell zertifizierte Sicherheitsschuhe vorgeschrieben.
Haftungshinweis: Eine Nichtbeachtung kann u.U. zu Verletzungen und auf Grund der Normabweichung zur Gefährdung Ihres Versicherungsschutzes führen. Um Ihre Sicherheit zu gewährleisten unterstützen wir Sie gerne in Zusammenarbeit mit unseren Partnern. Eine ausführliche Beratung ist bei der Vielzahl der Angebote für die Auswahl bzw. Abstimmung auf Ihre individuellen Bedürfnisse empfehlenswert.
Wie gehe ich vor?
- Bezug der Sicherheitsschuhe (n. DGUV 112-191) bei unseren Partnern
- Kostenübernahme der orthopädischen Leistungen abklären (s.u.)
- Terminvereinbarung bei uns zum Fußcheck + Anmessen
- Evtl. Antragsstellung zur Kostenübernahme (Hierbei und auch bei weiteren Fragen unterstützen wir Sie gerne.)
Wer trägt die Kosten?
Während bei Privatschuhen die Krankenkassen einen Großteil der Kosten für Einlagen, Schuhanpassungen und für orthopädische Maßschuhe tragen, gilt dies nicht für Sicherheitsschuhe. Die nachfolgende Übersicht erläutert Ihnen wie und wo Sie eine Kostenübernahme beantragen können. Die jeweils notwendigen Formulare finden Sie im Anschluß an diese Tabelle. Die Zuständigkeit des Kostenträgers hängt von nachfolgenden, der Reihenfolge nach zutreffenden Voraussetzungen ab – d.h. trifft 1. nicht zu folgt 2. usw.
Kostenträger:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
- Gemeindeunfallversicherungsverbände
- Unfallkassen des Bundes / der Länder
- Städte mit Eigenunfallversicherung
- Eisenbahn Unfallkasse
- Unfallkasse Post und Telekom
- Feuerwehr-Unfallkassen
Voraussetzungen:
- Fußschädigung als Folge eines Arbeitsunfalls einschließlich eines Unfalles auf dem Wege von und zur Arbeit oder einer Berufskrankheit. Rechtsgrundlage: §§ 26, 35 SGB VII – Gesetzliche UnfallversicherungEine (fach-)ärztliche Verordnung und ein von unserstellter Kostenvorschanschlag sind ausreichend.
Kostenträger:
- Hauptfürsorgestellen, Landesversorgungsämter und Versorgungsämter sowie örtliche Fürsorgestellen
Voraussetzungen:
- Kein Anspruch auf Leistungen nach Nr.1
- Fußschädigung durch militärische oder militärähnliche Dienstverrichtungen, durch Kriegseinwirkung, Kriegsgefangenschaft oder Internierung, durch Ausübung des Wehrdienstes oder des Zivildienstes. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1, § 25a Abs. 1, § 26 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Kostenträger:
- Deutsche Rentenversicherung Bund
- Deutsche Rentenversicherung
- Knappschaft – Bahn – See
- Landwirtschaftliche Alterskassen
- Regionalträger
Voraussetzungen:
- Kein Anspruch auf Leistungen nach Nr. 1 und 2
- Erwerbstätigkeit ist wegen körperlicher Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert und kann durch die Rehabilitationsleistung erhalten werden
- Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit kann abgewendet werden
- Weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Eine Wartezeit von 15 Jahren bei Antragstellung ist erfüllt oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird bezogen. Rechtsgrundlage: §§ 9, 10, 11, 16 SGB VI (2. Kapitel, 1. Abschnitt) – Gesetzliche Rentenversicherung
- zu beantragen sind Hilfsmittel (z.B. orthopädischer Fußschutz) bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt
Voraussetzungen:
- Kein Anspruch auf Leistungen nach Nr.1 bis 3
- Angeborene oder erworbene Fußbehinderung Rechtsgrundlage: §§ 5, 6, 33, 34 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Teil 1)
Kostenträger:
- Integrationsämter der Bundesländer, die aber selbst keine Rehabilitationsträger sind. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Rehabilitation durchgeführt.
Voraussetzungen:
- Kein Anspruch auf Leistungen nach Nummern 1 bis 4
- Anerkennung als Schwerbehinderter
- Angeborene oder erworbene Fußbehinderung Rechtsgrundlage: § 102 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Teil 2 Schwerbehindertenrecht)
Kostenträger:
- überörtliche Träger (nach jeweiligem Landesrecht entweder staatliche Behörden oder höhere Kommunalverbände)
- örtliche Träger (Kreise und kreisfreie Städte)
Voraussetzungen:
- Kein Anspruch auf Leistungen nach Nr. 1 bis 5
- Nicht nur vorübergehende Fußbehinderung, angeboren oder erworben Rechtsgrundlage: §§ 8, 53, 54 SGB XII –Sozialhilfe, § 8, § 9 und § 10 Eingliederungshilfe-Verordnung
Von den anfallenden Gesamtkosten lassen sich die Kostenträger in der Regel den Betrag erstatten, den der Arbeitgeber für Fußschutz ohne orthopädische Ausstattung aufgewendet hätte. Vor einer Auftragsvergabe muss eine Zusage des Kostenträgers vorliegen.